EStG 1988: § 4 Abs 2
§ 10 Abs 1 EStG 1988
Ist Ziel eines Bilanzänderungsbegehrens, zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile zu erlangen, kann diesem keine Zustimmung erteilt werden. Ist im Rahmen der Bilanzierung insoweit ein Irrtum unterlaufen, als man der Auffassung war, dass für Investitionen in Gebäuden, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, ein IFB nicht zustünde, ist eine Bilanzänderung daher nicht zulässig.