Art 12 Abs 3 Buchst a und b Sechste RL
1. Anschlussgebühr an Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetz ist eine Gegenleistung für die Energielieferung und nicht ein Entgelt für eine andere Leistung. Gem Art 12 Abs 3 Buchst b der 6. RL durfte Frankreich daher für die Anschlussgebühr einen ermäßigen Steuersatz einführen.