§ 303 Abs 1 BAO
§ 2 Abs 1 lit 43a KFG
Unterlässt der Importeur eines Oldtimer-Kfz im EingangsabgVerfahren (bzw FinStrVerfahren) zum Nachweis der Oldtimer-Eigenschaft des von ihm eingeführten Kfz, diese etwa durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu belegen und geltend zu machen und lässt er die Vorschreibung der Eingangsabgaben rechtskräftig werden, stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, weshalb eine Wiederaufnahme von vornherein ausgeschlossen ist, wobei es sich bei der nachträglichen Beibringung eines nach Rechtskraft des Eingangsabg-B erstellten Sachverständigengutachtens auch um kein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt.