§ 9 BAO
§ 80 f BAO
Der Abschluss eines den Bund als AbgGläubiger benachteiligenden (globalen) Mantelzessionsvertrags, ohne Vorsorge für die AbgEntrichtung auch im Falle der Änderung der Verhältnisse zu treffen, ist einem Vertreter auch dann vorzuwerfen, wenn zwischen dem Abschluss des Mantelzessionsvertrags und der Nichtentrichtung der haftungsverfangenen Abg ein Zeitraum von ca sechs Jahren liegt, weil dies nicht ausreicht, um die Nichtvorhersehbarkeit der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen. Von Bedeutung für die Haftung ist nur ein Verschulden des Gf an der Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, nicht aber am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.