§ 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG
§ 19 GebAG
1. Es ist nicht Aufgabe der über die Zeugengebühren absprechenden VerwBeh, das Geschehen im Zivilprozess zu überprüfen, insb zu beurteilen, wer den Zeugen beantragt hat oder ob er für die Wahrheitsfindung wertvoll war oder nicht.