§ 113 BAO
§ 212a BAO
Erhebt ein AbgPfl gegen den B, mit dem der Ablauf einer Aussetzung nach Berufungserledigung verfügt wurde, ausdrücklich (verspätet) Berufung, kann die Zurückweisung derselben nicht damit bekämpft werden, dass die AbgBeh ihre Manuduktionspflicht verletzt habe und die Berufung als Stundungsansuchen der ESt hätte werten müssen. Die AbgBeh haben den Parteien die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen - § 13 AVG ist im Anwendungsbereich der BAO nicht einschlägig - nur über Verlangen der jeweiligen Partei zu erteilen. Zudem ist es der AbgBeh verwehrt, auch im Rahmen solcher Anleitungen tatsächlich nicht erstattete Parteienerklärungen zu fingieren.