§ 303 Abs 1 lit b BAO
§ 67 Abs 1 EStG 1988
Beruft sich ein AbgPfl in seinem Wiederaufnahmeantrag nach Nichtberücksichtigung von sonstigen Bezügen im AbgVerfahren darauf, dass er in diesem nicht aufgefordert worden sei, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass die bloße Bestätigung seines Arbeitgebers nicht ausreiche, bemängelt er der bel Beh unterlaufene Fehler in dem durch Berufungsentscheidung abgelaufenen Verfahren, bei deren Unterbleiben er in der Lage gewesen wäre, die im Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Unterlagen vor Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzulegen. Der Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit als Rüge von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln eines abgeschlossenen Verfahrens. Eine unterlassene Beschwerde von den GH des öff Rechts zur Geltendmachung einer durch solche Verfahrensmängel allenfalls bewirkten Rechtswidrigkeit kann aber durch einen Wiedereinsetzungsantrag nicht ersetzt werden.