§ 5 Z 6 KStG
§ 21, § 34 Abs 1 BAO
1. Liegt bei einer Stiftung kein ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke regelnder Inhalt ihrer Rechtsgrundlage vor, weil die Stiftungsurkunde auch nicht als gemeinnützig oder mildtätig zu beurteilende Zwecke, wenn auch erst nach Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) vorsieht, kommt die Befreiung von der KSt-Pflicht auch dann nicht in Frage, wenn sie im Veranlagungsjahr bzw vor Eintritt der Bedingung ausschließlich gemeinnützig tätig geworden ist.