§ 68 Abs 1 EStG 1988
Neben dem erforderlichen Nachweis der genauen Anzahl und der zeitlichen Lagerung für die begünstigte Besteuerung von Überstunden ist bei qualifizierten Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit auch deren betriebliches Erfordernis nachzuweisen.