§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Liegt das Einkommen der Ehefrau eines StPfl, der die Absetzbarkeit von Aufwendungen für einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz und für Familienheimfahrten beansprucht, aus eigener Berufstätigkeit deutlich unter einem Zehntel des Einkommens des Ehemannes, kommt dem Beitrag der Ehefrau zum Familieneinkommen kein solches Gewicht zu, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der aus der Sicht des StPfl eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken könnte. Darauf, dass es für die Ehefrau nicht zumutbar wäre, ihre begonnene Tätigkeit am Familienwohnsitz abzubrechen und der Ehemann dies von ihr in dieser Situation auch nicht verlangen dürfte, kommt es zur Beantwortung der Frage, ob auf Seiten des StPfl die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen durch eine berufliche Veranlassung überlagert werden, nicht an.