§ 289 BAO
§ 214 Tir LAO
1. Wird im Berufungsverfahren über die Vorschreibung von Ankündigungsabg das von der Beh angenommene AbgSchuldverhältnis durch ein Haftungsverhältnis ersetzt und der von der Beh als AbgSchuldner Herangezogene nunmehr als Haftender herangezogen, belastet die Berufungsbeh ihren diesbezüglichen B infolge Überschreitens ihrer Abänderungsbefugnis mit Rechtswidrigkeit.