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Betriebserwerberhaftung für unter Zwangsverwaltung stehenden Gastronomiebetrieb auch ohne Übernahme von Kundenstock, Lieferverträgen und Personal und Geltendmachung gegenüber dem AbgSchuldner

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/496 Heft 18 v. 15.9.2004

§ 14 BAO

§ 224 BAO

§ 248 BAO

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