§ 2 Abs 2 und 3 Z 3 EStG 1988
§ 23 EStG 1988
Tätigt ein Steuerberater jährlich nur ca 30 Transaktionen, kann auch dann nicht von einem gewerblichen Wertpapierhandel ausgegangen werden, wenn eine höhere Anzahl von Transaktions-Orders wegen der Setzung von Limits letztlich nicht zustande gekommen ist und die von seinen von ihm beratenen Klienten gewünschten Händlerdienste weder von ihm noch auf seine Rechnung erbracht wurden. Im Vorfeld von Wertpapiertransaktionen angesiedelte Beratungsleistungen eignen sich nicht als Indiz für gewerblichen Wertpapierhandel. Der Fremdfinanzierung kommt heute keine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Wertpapierhandel und privater Vermögensverwaltung mehr zu.