§ 14 WertpapieraufsichtsG
§ 16 WertpapieraufsichtsG
Eine Bank ist verpflichtet, im Rahmen der operativen Abwicklung von Wertpapiergeschäften Interessenkonflikte möglichst gering zu halten, indem sie - soweit unter Berücksichtigung ihrer Unternehmensstruktur wirtschaftlich möglich - eine personelle Trennung der in den Vertrauensbereichen Kunden- bzw Eigenhandel operativ tätigen Personen vornimmt. Davon ist das Kreditinstitut auch dann nicht entbunden, wenn der operative Handel im Bereich eines dieser Vertrauensbereiche zulässigerweise (weil durch Größe und Struktur des Unternehmens erzwungen) von einem Geschäftsleiter (Vorstand) vorgenommen wird, der im Rahmen seiner durch das „Vier-Augen-Prinzip“ begründeten Mitverantwortung für die Leitung der Ges in gewissem Umfang auch Kenntnisse über die Vorgänge im anderen, von ihm nicht operativ betreuten Vertrauensbereich besitzt.