§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994
Ist in einer Rechnung USt sowohl über tatsächlich erbrachte als auch über nicht erbrachte Leistungen ausgewiesen, ist sie in jenem Ausmaß zum Vorsteuerabzug zuzulassen, welcher tatsächlich ein Entgelt für Leistungen betrifft. Der Vorsteuerabzug ist dabei in jenem Ausmaß zu versagen, welcher einen nicht als Entgelt zu wertenden Teil des Rechnungsbetrages betrifft.