§ 9 BAO
§ 80 BAO
Auch wenn eine Person nur formell die Gf-Funktion einer GmbH übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt, haftet sie voll für die AbgSchuldigkeiten der Ges.
§ 9 BAO
§ 80 BAO
Auch wenn eine Person nur formell die Gf-Funktion einer GmbH übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt, haftet sie voll für die AbgSchuldigkeiten der Ges.