§ 8 Abs 2 KStG 1988
§ 93 EStG 1988
Erwirbt ein Gesellschafter vom Bestandgeber der Betriebsliegenschaft, für die der Ges ein Optionsrecht eingeräumt worden ist, letztlich selbst als Käufer die Liegenschaft, kann darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an den die Ges beherrschenden Gesellschafter erblickt werden.