§ 212 Abs 1 BAO
§ 172 Abs 1 FinStrG
Auch wenn dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit einer Finanz(Geld-)strafe bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen im Hinblick darauf, dass die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, im Allgemeinen kein Gewicht zukommt, ist die Gewährung der Entrichtung einer Geldstrafe in Raten dann ausgeschlossen, wenn die Höhe der Raten die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt.