§ 4 Abs 1 GrEStG 1955
Wasseranschlüsse in einer Waschküche allein machen diesen Raum der Ausstattung nach noch nicht für Wohnzwecke geeignet, sodass dessen Einbeziehung in die Nutzflächenberechnung einer Arbeiterwohnstätte aufgrund dieses auch für die Anbringung einer Dusche geeigneten Anschlusses ohne Ermittlung des tatsächlichen Verwendungszweckes rechtswidrig ist.