§ 33 TP 9 GebG
Verzichtet ein Nutzungsberechtigter auf die alleinige Benutzung einiger bestimmter Räume und darüber hinaus auf die Mitbenützung eines Bauernhofes, wogegen ihm ein Wohnrecht an einer Eigentumswohnung eingeräumt wird, hat dieser Verzicht gebührenpflichtigen Entgeltcharakter.