§ 51 BewG
§ 52 BewG
Auch wenn die Widmung eines Gebietes als Bauland für sich allein die Zuordnung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zur Vermögensart „Grundvermögen“ noch nicht rechtfertigt, kann sich dies aus der Aufschließung des Grundstückes, der Nachfrage nach Bauland und der baulichen Entwicklung in der Umgebung ergeben.