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Verjährung der Gerichtsgebühr nach Abschluss eines „höherwertigen“ Vergleiches

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/430 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 8 Abs 1 GEG

§ 2 Z 1 GGG

Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der aufgrund des von der Beh als „höherwertig“ beurteilten Vergleiches zu entrichtenden Geb entsteht im Zeitpunkt dessen Protokollierung, sodass auch die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

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