§ 8 Abs 1 GEG
§ 2 Z 1 GGG
Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der aufgrund des von der Beh als „höherwertig“ beurteilten Vergleiches zu entrichtenden Geb entsteht im Zeitpunkt dessen Protokollierung, sodass auch die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.