§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Räumt ein StPfl seiner Lebensgefährtin ein Fruchtgenussrecht (Wohnrecht) an der von ihm erworbenen Liegenschaft ein, ist dieses auch dann schenkungssteuerpflichtig, wenn es nicht verbüchert und nur gegen Haushaltshilfe und Pflege im Krankheitsfall eingeräumt und die Schenkung überdies wieder aufgehoben wurde.