§ 233 Krnt LAO
§ 308 BAO
Unterlässt es ein Parteienvertreter nach Information über das Ergehen eines fristauslösenden B von sich aus Kenntnis über den Verbleib des B zu erlangen, stellt das passive Abwarten des Einlangens des fristauslösenden Schriftstückes ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden dar.