§ 115 BAO
§ 212a Abs 2 BAO
Greift die Beh anlässlich eines Antrages auf Aussetzung von Abg aus nicht erklärten Schwarzumsätzen im Gastgewerbe, deren Festsetzung durch Berufung bekämpft wurde, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung auf neue Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, welches den AbgPfl zu den in der Beschwerde vorgebrachten Gegenargumenten und weiteren, neuen Sachverhaltsbehauptungen hätte veranlassen können, ergibt sich daraus bereits, dass die Berufung insoweit nicht als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 BAO anzusehen ist.