§ 167 Abs 2 BAO
§ 4 Abs 1 EStG 1988
Beim Handel mit als Oldtimer anzusehenden Luxus-Kfz darf nicht von herkömmlichen, im Handel mit gebrauchten Kfz erzielbaren Rohaufschlägen ausgegangen werden. Es widerspricht nicht den üblichen wirtschaftlichen Abläufen, beim Kauf eines Kfz von einem Händler das nicht mehr benötigte Kfz dem Händler mit einem bestimmten Wert zu überlassen. Dass das so an Zahlungs statt übernommene Kfz vom Händler in der Folge wieder verkauft wird, entspricht ebenfalls den üblichen wirtschaftlichen Abläufen. Wird ein Oldtimer daher einem Händler mit einem Wert von 300.000 S überlassen, gehört er auch zu dessen Betriebsvermögen, auch wenn er bis zum Verkauf um 800.000 S nicht vom Händler in dessen Bücher aufgenommen wurde.