§ 2 GEG
§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG
Hat die Gerichtsgeb vorschreibende Beh keine Sachentscheidung über einen diese und die Gewährung von Verfahrenshilfe betreffenden Berichtigungsantrag getroffen, wird sie dadurch nicht im vor dem VwGH als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Nichteinhebung der Gerichtsgeb und der Gewährung von Verfahrenshilfe, sondern bloß im (vor dem VwGH nicht geltend gemachten) Recht auf Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag verletzt.