§ 4 Abs 4 NEUFÖG
§ 2 Z 4 GGG
Eine GebBefreiung aufgrund der Best des NEUFÖG kommt bei Vorlage des für die Antragstellung vorgesehenen amtlichen Formulars erst mit der Erhebung von Einwendungen gegen die GebSchuld nicht in Frage.
§ 4 Abs 4 NEUFÖG
§ 2 Z 4 GGG
Eine GebBefreiung aufgrund der Best des NEUFÖG kommt bei Vorlage des für die Antragstellung vorgesehenen amtlichen Formulars erst mit der Erhebung von Einwendungen gegen die GebSchuld nicht in Frage.