§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 23 EStG 1988
Hat ein StPfl eine aus “weitgehend verfallenen Gebäuden" bestehende Jausenstation mangels Schaffung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ihm zurechenbar überhaupt nicht betreiben können, ist die Geltendmachung von Verlusten aus dieser “Betätigung" schon im Vorfeld einer Liebhabereiprüfung ausgeschlossen. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Erfolgsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes aus Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gastgewerbe) veranlasst ist.