§ 8 Abs 2 KStG 1988
§ 95 Abs 2 EStG 1988
Hält die Rückzahlungsvereinbarung hins überhöhter Entnahmen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf einem Fremdvergleich nicht stand, liegt diesbezüglich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, für die KESt abzuführen ist, für die die Ges haftet.