§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Wirkt eine Lehrkraft für Latein und Griechisch an im Rahmen des Lateinunterrichts eingeplanten Studienreisen für die Schüler nach Rom und Neapel während der Semesterferien, die von ihr gemeinsam mit einem Kollegen organisiert und betreut werden, in der Weise mit, dass sie während der gesamten Reise für die jeweils 35 teilnehmenden Schüler die alleinige Verantwortung hat, und ist der Reiseverlauf zur Gänze darauf ausgerichtet, die besuchten Stätten (historische Bauten, Museen, Ausgrabungen etc) gezielt hins der unterrichtsrelevanten Aspekte zu erkunden, zu erklären und mit den Schülern zu besprechen, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Reisen eine für den Abzug als Werbungskosten schädliche Anziehungskraft für andere als in der spezifischen Richtung beruflich tätige Personen hätten.