§ 10 Abs 1 und 2 AVG
§ 55 Tir GemeindeO 2001
Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung einer Tir Gemeinde bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen. Die nachträgliche Genehmigung dieser bis dahin von einem Scheinvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen (Berufung gegen einen VorstellungsB hins eines Erschließungsbeitrages) kommt nicht in Frage. Eine allfällig bereits vorher in einer Gemeinderatssitzung mündlich erteilte Vollmacht ist unwirksam.