§ 6 GEG
§ 14 GEG
Eine Zahlungsaufforderung über Gerichtsgeb kann ohne Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem durch einen Zahlungsauftrag mit einem gegenüber der Zahlungsaufforderung geänderten Betrag berichtigt werden. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages nicht an die Höhe der in der Zahlungsaufforderung ausgewiesenen Gerichtsgeb gebunden.