§ 2 Z 1 lit c GGG
§ 30 Abs 2 Z 2 GGG
Auch wenn eine überreichte Berufung wegen Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags „obsolet“ wird, kann die entrichtete Gerichtsgebühr nicht zurückgefordert werden, weil im zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühren nicht etwa zur Vornahme der Amtshandlung zu entrichten sind, sondern vielmehr mit der Überreichung des Rechtsmittels. Nur wenn die Gebühr für die Vornahme (nicht für die Überreichung der Berufung) einer Amtshandlung vor dieser zu entrichten wäre, käme eine Rückzahlung nach § 30 Abs 2 Z 2 GGG in Frage.