§ 69 Abs 1 Z 2 AVG
Das nachträgliche Bekanntwerden einer durch den Beschluss eines Gemeinderates erfolgten Novellierung der maßgeblichen Rechtslage hins der Bemessung einer Wasserleitungsgebühr scheidet als ein der rechtlichen Ebene zugeordnetes Element von vornherein als Wiederaufnahmegrund aus.