§ 299 Abs 2 BAO
§ 11 Abs 14 UStG 1994
Werden Rechnungen, die den Liefergegenstand bezeichnet haben, bei denen der in der Rechnung ausgewiesene Gegenstand sohin nicht geliefert wurde, bloß „unternehmensintern“ durch sog Umbuchungsbelege berichtigt, um der Belastung mit USt gem § 11 Abs 14 UStG 1994 zu entgehen, kann der B, mit dem diese Vorgangsweise geduldet wird, im Aufsichtsweg von der Oberbeh aufgehoben werden.