§ 48 BAO
§ 119 Abs 1 BAO
Unterlässt ein AbgPfl, der der Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegt, mit denen kein DBA besteht (Taiwan) trotz Aufforderung und Hinweis, dass nicht isoliert ein einbehaltener Quellensteuer-Betrag, sondern nur jener Betrag anrechenbar sein könne, der sich aus der -- den vorgelegten Unterlagen zufolge stattgefundenen -- Veranlagung ergeben habe, der Beh die Ergebnisse der tatsächlichen Besteuerung in Taiwan mitzuteilen, kann eine Steuerfreistellung bzw Anrechnung der ausländischen Steuer nicht erfolgen.