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Erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erwirkung einer Steuerfreistellung oder Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer bei Einkünften aus Ländern, mit denen kein DBA (hier Taiwan) besteht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/311 Heft 11 v. 1.6.2004

§ 48 BAO

§ 119 Abs 1 BAO

Unterlässt ein AbgPfl, der der Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegt, mit denen kein DBA besteht (Taiwan) trotz Aufforderung und Hinweis, dass nicht isoliert ein einbehaltener Quellensteuer-Betrag, sondern nur jener Betrag anrechenbar sein könne, der sich aus der -- den vorgelegten Unterlagen zufolge stattgefundenen -- Veranlagung ergeben habe, der Beh die Ergebnisse der tatsächlichen Besteuerung in Taiwan mitzuteilen, kann eine Steuerfreistellung bzw Anrechnung der ausländischen Steuer nicht erfolgen.

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