§ 4 Abs 3 und 4 EStG 1988
§ 19 EStG 1988
Erfolgten Zahlungen einer Steuerberatungskanzlei an eine Ges, an der ihre Partner beteiligt sind, „zur Überbrückung eines Liquiditätsbedarfes“, wobei davon ausgegangen wurde, dass diese binnen kurzer Zeit wieder zurückgezahlt werden, können diese bei Forderungsausfall in einem späteren Jahr wegen Insolvenz der Ges auch dann nicht im Jahr ihrer Hingabe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn diese „Überbrückungshilfe“ zur Vermeidung einer Rufschädigung der Steuerberatungskanzlei erfolgt sein sollte.