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Entlassung eines Gesellschafters aus der Gesamtschuld einer GesBR wegen Existenzgefährdung und interner anderer Verteilung der abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit in der Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/289 Heft 9 v. 1.5.2003

§ 236 BAO

§ 237 BAO

Kann ein Gesellschafter einer GesBR nicht nachweisen, dass die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der Abg, derentwegen die AbgBeh auch seine Gesamthaftung in Anspruch nimmt, gefährdet wäre bzw die Existenzgefährdung mit einer Entlassung aus der Gesamtschuld hätte abgewendet werden können, liegen die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld wegen persönlicher Unbilligkeit auch dann nicht vor, wenn zwischen den Gesellschaftern eine Vereinbarung betreffend die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit bestanden hat. Da § 237 BAO ausdrücklich verlangt, die Unbilligkeit müsse in der „Einhebung“, also im Inkasso oder in der Vollstreckung der AbgForderung liegen, reicht nämlich eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld als solcher abgeleitet werden könne (etwa weil nicht auf die konkreten Tätigkeiten der potenziellen Gesamtschuldner abgestellt wird), für eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht aus.

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