§ 2 Tir GehsteigabgG
Durch privatrechtliche Vereinbarung der Gemeinde I mit Grundstückseigentümern über die Gestaltung der Gehwege und die Kostentragung hiefür kann die bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur AbgEntrichtung der Gehsteigabg in I nicht im Sinne einer Anrechnungsverpflichtung modifiziert werden.