§ 57 HKG
Art VII SteuerreformG 1993
Nachdem § 57 Abs 1 und 2 idF vor der 10. HKG-Nov auch nach Aufhebung des GewStG in Geltung geblieben ist, findet die in dieser Best enthaltene Regelung betreffend die Zuschläge zur GewSt (Handelskammerumlage) auf den Gewerbeertrag iSd Art VII Z 2 erster Satz SteuerreformG 1993 - es ist dies ein vor dem 1. 1. 1994 angefallener Gewerbeertrag - Anwendung, obwohl mit 1. 1. 1994 eine umsatzabhängige Handelskammerumlage eingeführt worden ist.