§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Ist ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf in den betrieblichen Organismus der Ges durch eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung an diese eingegliedert und werden diese Leistungen im Wesentlichen in gleicher Höhe honoriert, ist auch dann von der DB-Pflicht seiner Bezüge auszugehen, wenn ihm, dem abgeschlossenen Vertrag zufolge, im Falle der Erfolglosigkeit der Ges kein Bezug gebühren würde.