§ 303 Abs 4 BAO
§ 4 Abs 1 und 4 EStG 1988
Auch wenn der Zahlung einer stillen Ges, der zunächst die steuerliche Anerkennung versagt wurde, an stille Gesellschafter im Zuge ihres Steuerverfahrens schließlich die Eigenschaft als Betriebsausgabe zuerkannt wurde, nachdem bereits im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber den stillen Gesellschaftern die Einkünfte aus der stillen Ges außer Ansatz gelassen wurden, stellt diese Anerkennung als Betriebsausgabe gegenüber den stillen Gesellschaftern keinen Wiederaufnahmegrund dar, um diese Zahlungen bei diesen wiederum Einkünfte erhöhend zu erfassen. Das materielle Steuerrecht kennt keinen Grundsatz, wonach die bei einer Person Gewinn mindernd angesetzten Beträge stets bei einer anderen Person Einkünfte erhöhend zu erfassen wären.