§ 34 Abs 1 FinStrG
§ 98 Abs 3 FinStrG
Eine fahrlässige AbgVerkürzung kann unbedenklich daraus geschlossen werden, dass ein StPfl jene Provisionsansprüche, die ein Unternehmer mittels Barzahlung und Scheck beglichen hat, dem Steuerberater überhaupt nicht mitgeteilt, sondern sogleich zur Deckung seiner Reisekosten verwendet, somit als „Durchlaufer“ angesehen hat, und der Steuerberater stets betont hat, er habe keine ausreichenden Unterlagen erhalten, um so die Provisionserlöse periodengerecht aufzuzeichnen und die Steuererklärungen zu erstellen, und die vom Steuerberater erstellte Bilanz auf einer „geschätzten“, offenkundig unrichtigen Eröffnungsbilanz beruht.