§ 8 GrEStG 1987
§ 17 GrEStG 1987
Wird ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass der Kaufpreis für die Lastenfreistellung derselben ausreicht, ist die Grunderwerbsteuer gleichwohl festzusetzen, wenn dies nicht der Fall ist und der Kaufvertrag seine Rechtswirksamkeit verliert. Eine Änderung der festzusetzenden Grunderwerbsteuer ist ausgeschlossen, wenn ein neuer Kaufvertrag nach Eintritt der auflösenden Bedingung uno actu mit der Aufhebung des alten Vertrages mit nur teilweise neuen Käufern abgeschlossen wurde.