TP 10 GGG
§ 118 Abs 2 AktG
Da dem Firmenbuchgericht nicht allein die Registerführung über einzutragende Tatsachen, sondern auch die Zuständigkeit für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zugewiesen ist, fällt auch die Bestellung von Sonderprüfern iSd § 118 Abs 2 AktG in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichtes. Daraus folgt, dass es sich bei einem Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern iSd § 118 Abs 2 AktG um einen den Gerichtsgeb iSd TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgericht handelt.