§ 207 Abs 2 BAO
§ 209 Abs 1 BAO
Werden aufgrund einer Berufung gegen die Vorschreibung von Geb für die Abtretung eines Kommanditanteiles von den Beh lediglich Anfragen und Aufforderungen bezügl des Gesellschafterverrechnungskontos an den Gebührenpflichtigen gerichtet, ohne einen Gebührenanspruch geltend zu machen, haben diese hins der Verjährung des Gebührenanspruchs keine unterbrechende Wirkung, weil es sich hiebei um keine auf einen bestimmten AbgAnspruch konkretisierte Anfrage handelt. Unterstellt die Berufungsbeh darüber hinaus den Gebührenanspruch unter einen anderen Gebührentatbestand, ist sie überdies zu dessen Geltendmachung sachlich nicht zuständig, sodass ihr zurechenbare Amtshandlungen keine Unterbrechungswirkung entfalten.