§ 9 BAO
§ 80 BAO
Auch wenn AbgSchulden der Ges ausschließlich auf Malversationen des früheren Gf und Prokuristen beruhen, von denen der nachfolgende Gf (Liquidator) erst mit der Einleitung eines FinStrVerfahrens gegen diese Person Kenntnis erlangt hat, entbindet dies den Gf nicht von seiner Haftung, weil er damit eine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten offenbart.