§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988
Auch dem nicht haushaltsführenden, unterhaltspflichtigen Elternteil steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm lebende Tochter zu. Eine Aufrechnung der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen der beiden Elternteile für ihre gemeinsame Tochter ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages unzulässig.