§ 9 Abs 1 GebAnspruchsG
§ 18 Abs 1 Z 2 GebAnspruchsG
1. Andere als die in § 9 Abs 1 GebAG taxativ angeführte Fälle, insb berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz für die Benutzung des eigenen Kfz durch einen Zeugen; auch nicht bloße Zeitersparnis. Eine bloß längere Fahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden.